Rechtliches
Der Schutz des Geistigen Eigentums wird in der Schweiz in einer Reihe von Spezialgesetzen geregelt. Im Zusammenhang mit Fälschung und Piraterie sind vor allem das Markenschutz-, das Design-, das Urheberrechts- und das Patentgesetz von Bedeutung.Absolute Rechte
Rechte des Geistigen Eigentums sind absolute Rechte, d.h. sie gelten gegenüber jedermann. Der Inhaber einer Marke, eines Designs, Urheberrechts oder Patents hat die ausschliessliche Befugnis, sein Recht gewerblich zu gebrauchen. Er kann deshalb anderen z.B. verbieten, Waren herzustellen, zu lagern, anzubieten, in Verkehr zu bringen, ein- oder auszuführen, die sein Recht verletzen. Einzelne Schutzrechte sehen eine Reihe von Ausnahmen vor. So dürfen zum Beispiel veröffentlichte, urheberrechtlich geschützte Werke unter bestimmten Voraussetzungen für den privaten Gebrauch kopiert werden.Wie können sich Rechtsinhaber gegen Verletzungen wehren?
Bei einer Verletzung seiner Rechte stehen dem Rechtsinhaber zahlreiche Möglichkeiten offen: Er kann zunächst strafrechtlich gegen solche Widerhandlungen vorgehen. Die vorsätzliche Verletzung von Rechten des Geistigen Eigentums kann mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu CHF 1’080'000 bestraft werden. Handelt der Täter gewerbsmässig, ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren und Geldstrafe bis zu CHF 1’080'000. Daneben gibt es eine Reihe weiterer Spezialtatbestände. Im Rahmen des Strafverfahrens können widerrechtliche Gegenstände auch eingezogen und vernichtet werden.Schadenersatzforderungen kann der Rechtsinhaber bei den zivilen Gerichten geltend machen. Ausserdem kann er vom Richter verlangen, eine bestehende Verletzung zu beseitigen oder eine drohende Verletzung zu verbieten. Der Richter kann den Beklagten zudem verpflichten, die Herkunft der widerrechtlichen Gegenstände anzugeben, welche sich in seinem Besitz befinden, und deren Einziehung und Vernichtung anordnen.
Bei der Durchsetzung von Rechten des Geistigen Eigentums ist der Faktor Zeit oft ausschlaggebend. Deshalb kann ein Rechtsinhaber bei den zivilen Gerichten vorsorgliche Massnahmen beantragen. Dabei handelt es sich um rasche Massnahmen zur Beweissicherung oder zur vorläufigen Vollstreckung von Unterlassungs- und Beseitigungsansprüchen. Der Rechtsinhaber muss lediglich glaubhaft machen, dass seine Rechte verletzt werden oder eine solche Verletzung befürchtet werden muss und dass ihm aus der Verletzung ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht.
Hilfeleistung des Zolls
Der Moment des Grenzübertritts ist oft der beste Zeitpunkt, um Pirateriewaren aus dem Verkehr zu ziehen. Der Rechtsinhaber kann deshalb den Zoll um Hilfeleistung ersuchen und beantragen, die Freigabe verdächtiger Warensendungen zu verweigern. Der Rechtsinhaber hat dann zehn Tage Zeit, um beim Zivilrichter vorsorgliche Massnahmen zu beantragen. Der Zoll kann die Rechtsinhaber auch von sich aus auf verdächtige Sendungen aufmerksam machen.STOP PIRACY hat ein Formular erstellt, das die Voraussetzungen für einen Hilfeleistungsantrag, die einzureichenden Belege, das Verfahren, etc. umfassend und leicht verständlich aufzeigt (Formular, doc 308 KB).
Kein Kavaliersdelikt
Produktpiraterie ist längst kein Kavaliersdelikt mehr, sondern eine schwerwiegende Straftat, welche Konsumentinnen und Konsumenten, die betroffenen Unternehmen und die Volkswirtschaft insgesamt schädigt. Deshalb sehen die schweizerischen Gesetze seit 1. Juli 2008 verschärfte Strafen und bessere Hilfeleistungen der Zollverwaltung vor.Weitere Informationen
- Juristische Informationen des Eidg. Instituts für Geistiges Eigentum
- FAQ's rund um Fälschung und Piraterie
- Informationen rund um die Produktpiraterie (Zollverwaltung)
